Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandteile im einzelnen angegeben werden.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und auf Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wird. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.